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Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (nach BTHG/SGB IX)?

Antwort

Kurz gesagt: Sie haben Anspruch, wenn bei Ihnen

  • eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt und
  • dadurch Ihre Teilhabe am Alltag, Lernen, Arbeiten oder Zusammenleben spürbar eingeschränkt ist.

Das kann körperlich, geistig, seelisch oder eine Sinnesbeeinträchtigung sein.
Wichtig: Es geht um Ihren individuellen Bedarf – nicht nur um einen Ausweis. Im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens wird gemeinsam geklärt, welche Unterstützung Sie konkret brauchen (z. B. Assistenz im Alltag, Hilfsmittel, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung).

Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich unabhängig beraten (EUTB) und stellen Sie einen formlosen Antrag beim zuständigen Reha-Träger (z. B. Eingliederungshilfe/Sozialamt, DRV, Agentur für Arbeit, Krankenkasse).

(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html)